Zwar ist nicht in Abrede zu stellen, dass der Beschuldigte nach Verlassen des Horental-Kreisels Nord den sich auf der Hombergstrasse im Bereich der Einmündung zur Staffeleggstrasse befindlichen Beschwerdeführer bei Anwendung genügender Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen. Es trifft zu, dass sich aus dem Foto in act. 39 ergibt, dass das Licht des Motorfahrrads des Beschwerdeführers eingeschaltet war und er demgemäss trotz Dämmerungsverhältnissen wohl gut sichtbar war. Der Beschwerdeführer geht jedoch fehl, wenn er meint, der Beschuldigte hätte aufgrund des Erkennens, dass ein Motorrad an einer nicht vortrittsberechtigten Einmündung steht, seine Geschwindigkeit verringern müssen.