Dem Beschuldigten kann eine strafrechtlich relevante Fahrlässigkeit daher nur vorgeworfen werden, wenn er nicht i.S.v. Art. 26 Abs. 1 SVG hätte darauf vertrauen dürfen, dass der Beschwerdeführer sein Vortrittsrecht beachtet oder wenn der Beschuldigte sich aufgrund eigener Missachtung der Verkehrsregeln nicht auf den Vertrauensgrundsatz berufen dürfte. Dies ist hier nicht der Fall.