Nur weil der Beschuldigte Fan von Motorrädern sei, heisse dies noch lange nicht, dass er sich nicht an die Verkehrsregeln halte. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau habe festgestellt, dass der Beschuldigte nicht mit einer zu hohen Geschwindigkeit unterwegs gewesen sei und das Licht am Motorrad eingeschaltet gewesen sei. -8- Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau sei zu Recht zum Schluss gekommen, dass dem Beschuldigten keine Sorgfaltswidrigkeit vorgeworfen werden könne und er sich entsprechend nicht der fahrlässigen Körperverletzung strafbar gemacht habe.