Entgegen dem Beschwerdeführer sei es nicht aussergewöhnlich, dass ein Fahrzeuglenker mit einem Ausweichen nach links reagiere, wenn ein nicht vortrittsberechtigter Fahrzeuglenker von rechts auf die Fahrbahn fahre. Der Beschuldigte habe innert Sekundenbruchteilen entscheiden müssen. Es sei daher nachvollziehbar, dass er eine Ausweichbewegung weg von dem aus der Einmündung herausfahrenden Beschwerdeführer gemacht habe. Dies habe nichts mit einer verminderten Aufmerksamkeit des Beschuldigten zu tun.