Es sei nicht erstellt, zu welchem Zeitpunkt der Beschwerdeführer auf die Fahrbahn des Beschuldigten eingebogen sei. Es könne daher nicht einfach behauptet werden, dass der Beschuldigte bei genügender Aufmerksamkeit die Kollision hätte verhindern können. Da der Beschwerdeführer kurz vor der Kollision nur noch einen Schatten wahrgenommen habe, müsse davon ausgegangen werden, dass dieser erst auf die Strasse herausgefahren sei, als sich der Beschuldigte bereits in unmittelbarer Nähe befunden habe.