Habe ein Fahrzeuglenker an einer nicht vortrittsberechtigten Verzweigung angehalten, so zeige er den anderen Verkehrsteilnehmer damit an, dass er sich dem bestehenden Vortrittsrecht bewusst sei. Der Beschuldigte habe daher nicht damit rechnen müssen, dass der Beschwerdeführer in Missachtung des Vortrittsrechts ihm den Weg abschneiden werde. Ursache für die Kollision sei gewesen, dass der Beschwerdeführer den Vortritt missachtet habe, weil er unaufmerksam gewesen sei.