Es treffe zu, dass die Strecke für beide Parteien gut überblickbar gewesen sei. Entsprechend habe der Beschwerdeführer den Beschuldigten früh erkennen können. Aufgrund der guten Sichtverhältnisse habe der Beschuldigte auch die zulässige Höchstgeschwindigkeit fahren dürfen. Es seien keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass der Beschuldigte nicht seine volle Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr gewidmet hätte. Habe ein Fahrzeuglenker an einer nicht vortrittsberechtigten Verzweigung angehalten, so zeige er den anderen Verkehrsteilnehmer damit an, dass er sich dem bestehenden Vortrittsrecht bewusst sei.