Bezüglich der Ausführungen der Polizei, wonach das Motorrad des Beschuldigten eine begrenzte Leistung gehabt habe, könne angemerkt werden, dass der Beschuldigte offensichtlich ein grosser Fan von Motorradrennen und Tuning sei. Es sei damit nicht völlig abwegig, davon auszugehen, -7- dass am Motorrad die entsprechende Begrenzung entfernt worden sei. Aber auch bei einer mittleren Beschleunigung könne die Strecke in sieben Sekunden zurückgelegt werden. Während dieser sieben Sekunden habe der Beschuldigte den Beschwerdeführer sehen können. 4. Der Beschuldigte machte in der Beschwerdeantwort zusammengefast geltend: