Das Licht des Motorrads des Beschwerdeführers sei auch nicht auf der Gegenfahrbahn, sondern auf der dunklen Fahrbahnseite gewesen. Es sei nicht verständlich, weshalb die alleinige Sorgfalt bei dieser schwierigen Situation im Dämmerlicht hätte beim Beschwerdeführer liegen sollen, habe der Beschuldigte doch die viel besseren Sichtverhältnisse gehabt als der Beschwerdeführer. Ohne das Fahrmanöver auf die Gegenfahrbahn wäre es nicht zum Unfall gekommen. Der Beschuldigte habe daher den Unfall verursacht, auch wenn der Beschwerdeführer den Vortritt missachtet habe – wobei dieser Umstand nicht so klar erscheine, da es bei korrekter Fahrweise des Beschuldigten gar nicht zum Unfall gekommen wäre.