Zudem habe die Polizei festgehalten, dass einspurige Fahrzeuge aufgrund ihrer Silhouette und aufgrund des Umstands, nur mit einem Schweinwerfer ausgestattet zu sein, bei Dämmerung/Nacht im Gegenverkehr noch schwieriger zu erkennen seien. Die Blendwirkung von Scheinwerfern des nachfolgenden Verkehrs oder wie im vorliegenden Fall des beleuchteten Kreisels im Hintergrund seien nicht zu unterschätzen. Vorliegend habe der Beschuldigte den Kreisel und damit die Blendwirkung aber im Rücken gehabt. Das Licht des Motorrads des Beschwerdeführers sei auch nicht auf der Gegenfahrbahn, sondern auf der dunklen Fahrbahnseite gewesen.