Genau solche Situation würden in Fahrttrainings für Motorradfahrer geübt. Es müsse von einer fehlenden Beherrschung des Motorfahrzeugs ausgegangen werden, die zu einer erheblichen Verletzung des Beschwerdeführers geführt habe. Die Gefahr, dass der Beschwerdeführer, welcher das Licht eingeschaltet gehabt habe und daher gut sichtbar gewesen sei, auf die Staffeleggstrasse einbiege, sei zu erwarten gewesen. Es sei daher unverständlich, weshalb der Beschuldigte die Geschwindigkeit nicht verringert habe.