Auch die stattgefundene Kollision spreche gegen genügende Aufmerksamkeit. Einerseits habe der Beschuldigte offenbar keine Bremsbereitschaft erstellt und anderseits sei auch das von der Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau dargestellte Ausweichverhalten eine Fehlleistung. Wenn der Beschuldigte nur etwas gebremst hätte und auf seiner Spur geblieben wäre, hätte es keine Kollision gegeben. Auch sei nicht verständlich, weshalb der Beschuldigte auf die Gegenfahrbahn und damit auf die Spur des Beschwerdeführers ausgewichen sei. Vielmehr hätte ein Ausweichen nach rechts Sicherheit geboten. Genau solche Situation würden in Fahrttrainings für Motorradfahrer geübt.