Es bestünden somit keine Hinweise, dass der Beschuldigte sich zum Kollisionszeitpunkt nicht an die Verkehrsregeln gehalten habe. Der Beschuldigte habe demgemäss darauf vertrauen dürfen, dass sich die anderen Verkehrsteilnehmer korrekt verhalten. Er habe sich somit nicht der fahrlässigen Körperverletzung i.S.v. Art. 125 Abs. 1 StGB strafbar machen können und das Verfahren gegen den Beschuldigten sei gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht an die Hand zu nehmen. 3. Der Beschwerdeführer führte in der Beschwerde zusammengefasst aus: