Denn es sei nur natürlich, wenn der Beschuldigte versucht habe, nach links auszuweichen, um eine Kollision mit dem von rechts herkommenden und seine Fahrbahn kreuzenden Beschwerdeführer zu verhindern. Eine Sorgfaltspflichtverletzung könne dem Beschuldigten aufgrund eines solchen Ausweichmanövers jedenfalls nicht vorgeworfen werden.