einer Strecke von ca. 200 m bergaufwärts aus technischen Gründen gar nicht derart gewesen sein, dass der Beschwerdeführer ihn erst unmittelbar vor der Kollision und nur als Schatten hätte sehen können. Zudem deuteten die Unfallspuren nicht auf eine Kollision mit hoher Geschwindigkeit. Auch bestünden keine Hinweise, dass der Beschuldigte ohne Licht gefahren sei, da bei diesem Motorrad-Modell das Licht gar nicht ganz ausgeschaltet werden könne. Der Beschwerdeführer habe den Beschuldigten daher sehen müssen, wenn er denn sorgfältig geschaut hätte, auch wenn es im Zeitpunkt des Unfalls bereits am Eindunkeln gewesen sei.