Da die vom Hombergweg Einmündenden nicht vortrittsberechtigt seien, habe der Beschuldigte grundsätzlich darauf vertrauen dürfen, dass der Beschwerdeführer nicht vom Hombergweg auf die Staffeleggstrasse fahre. Dies allerdings nur, soweit sich der Beschuldigte selbst an die Verkehrsregeln gehalten habe.