Sie sind folglich nicht zur Beschwerde legitimiert, wenn sie sich nicht als Privatkläger konstituiert und damit Parteistellung erlangt haben. Der Beschwerdeführer konstituiere sich indessen am 20. Dezember 2022 als Privatkläger. Hierzu war er auch berechtigt, macht er doch geltend, durch den Verkehrsunfall verletzt worden zu sein (MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 51 zu Art. 115 StPO und N. 2 zu Art. 118 StPO). 1.3. Auf die Beschwerde ist demgemäss einzutreten. 2. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau begründete die Nichtanhandnahmeverfügung zusammengefasst wie folgt: