Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt. zu Lasten des Staates." 3.2. Mit Verfügung vom 22. März 2023 forderte die Verfahrensleiterin den Beschwerdeführer auf, innert 10 Tagen ab Zustellung der Verfügung eine Sicherheit für allfällige Kosten in Höhe von Fr. 1'000.00 in die Obergerichtskasse einzubezahlen. Diese Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 24. März 2023 zugestellt. Die Sicherheit ging am 1. April 2023 bei der Obergerichtskasse ein. 3.3. Mit Beschwerdeantwort vom 6. April 2023 beantragte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau unter Verweis auf die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung: " 1. Die Beschwerde sei abzuweisen.