2. Am 22. Februar 2023 verfügte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau: " 1. Die Strafsache wegen fahrlässiger Körperverletzung vom 01.11.2022 in 5024 Küttigen z.N. von A. wird nicht an die Hand genommen (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). 2. Es sind in Bezug auf die Tatvorwürfe gegen den Beschuldigten keine Verfahrenskosten i.S.v. Art. 422 StPO entstanden. 3. Über die Parteientschädigung und Genugtuung wird in Bezug auf die vorliegenden Tatvorwürfe gegen den Beschuldigten wie folgt befunden: