Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2023.86 (STA.2022.10135) Art. 173 Entscheid vom 5. Juni 2023 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Bisegger Beschwerde- A._____, […] führer vertreten durch Rechtsanwalt Leo Sigg, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, gegnerin Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg Beschuldigter B._____, […] verteidigt durch Rechtsanwalt Rudolf Studer, […] Anfechtungs- Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau gegenstand vom 22. Februar 2023 in der Strafsache gegen B._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. Am 1. November 2022, ca. 17.28 Uhr, fuhr der Beschuldigte in Küttigen mit seinem Motorrad auf der Staffeleggstrasse in Richtung Passhöhe. Circa 200 m nach dem Horental-Kreisel Nord kollidierte er mit dem vom nicht vor- trittsberechtigten Hombergweg links (bzw. talwärts) abbiegend in die Staf- feleggstrasse einmündenden und ebenfalls ein Motorrad lenkenden Be- schwerdeführer. Bei der Kollision erlitt der Beschwerdeführer eine Kniever- letzung, welche operativ behandelt werden musste. Der Beschwerdeführer stellte am 20. Dezember 2022 Strafantrag gegen den Beschuldigten und konstituierte sich als Zivil- und Strafkläger. 2. Am 22. Februar 2023 verfügte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau: " 1. Die Strafsache wegen fahrlässiger Körperverletzung vom 01.11.2022 in 5024 Küttigen z.N. von A. wird nicht an die Hand genommen (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). 2. Es sind in Bezug auf die Tatvorwürfe gegen den Beschuldigten keine Verfahrenskosten i.S.v. Art. 422 StPO entstanden. 3. Über die Parteientschädigung und Genugtuung wird in Bezug auf die vorliegenden Tatvor- würfe gegen den Beschuldigten wie folgt befunden: 3.1. Dem Beschuldigten wird keine Entschädigung und keine Genugtuung zugesprochen (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO). 3.2. Der Zivil- und Strafkläger hat bei diesem Ausgang des Verfahrens gegenüber dem Be- schuldigten keinen Anspruch auf Entschädigung (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 433 Abs. 1 StPO e contrario). 4. In der Nichtanhandnahmeverfügung werden keine Zivilklagen behandelt. Dem Zivil- und Strafkläger steht nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung der Zivilweg offen (Art. 310 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 320 Abs. 3 StPO). Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmigte die Nichtan- handnahmeverfügung am 24. Februar 2023. 3. 3.1. Mit Eingabe vom 13. März 2023 erhob der Beschwerdeführer gegen die ihm am 2. März 2023 zugestellte Nichtanhandnahmeverfügung Be- schwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau und beantragte: -3- " 1. Die Nichtanhandnahmeverfügung sei aufzuheben. 2. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau sei zu verpflichten, das Verfahren wegen fahrläs- siger Körperverletzung zu Lasten des Beschwerdeführers an die Hand zu nehmen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt. zu Lasten des Staates." 3.2. Mit Verfügung vom 22. März 2023 forderte die Verfahrensleiterin den Be- schwerdeführer auf, innert 10 Tagen ab Zustellung der Verfügung eine Si- cherheit für allfällige Kosten in Höhe von Fr. 1'000.00 in die Obergerichts- kasse einzubezahlen. Diese Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 24. März 2023 zugestellt. Die Sicherheit ging am 1. April 2023 bei der Ober- gerichtskasse ein. 3.3. Mit Beschwerdeantwort vom 6. April 2023 beantragte die Staatsanwalt- schaft Lenzburg-Aarau unter Verweis auf die angefochtene Nichtanhand- nahmeverfügung: " 1. Die Beschwerde sei abzuweisen. 2. Unter Kostenfolgen." 3.4. Mit Beschwerdeantwort vom 28. April 2023 beantragte der Beschuldigte: " 1. Die Beschwerde 13. März 2023 sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers." Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1. Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Beschwerdeausschlussgründe i.S.v. Art. 394 StPO liegen nicht vor. Die Beschwerde wurde überdies frist- und formge- recht (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) eingereicht. -4- 1.2. Zur Beschwerde legitimiert sind entgegen dem Wortlaut von Art. 322 Abs. 2 StPO (i.V.m. Art. 310 Abs. 2 StPO) nicht nur die Parteien, sondern auch die anderen Verfahrensbeteiligten i.S.v. Art. 105 Abs. 1 StPO, soweit sie in ih- ren Rechten unmittelbar betroffen sind (vgl. Art. 105 Abs. 2 StPO), d.h. so- weit sie durch die Nichtanhandnahmeverfügung beschwert sind. Geschä- digte i.S.v. Art. 105 Abs. 1 lit. a StPO werden durch eine Nichtanhandnah- meverfügung in ihren Rechten nicht unmittelbar betroffen. Sie sind folglich nicht zur Beschwerde legitimiert, wenn sie sich nicht als Privatkläger kon- stituiert und damit Parteistellung erlangt haben. Der Beschwerdeführer kon- stituiere sich indessen am 20. Dezember 2022 als Privatkläger. Hierzu war er auch berechtigt, macht er doch geltend, durch den Verkehrsunfall ver- letzt worden zu sein (MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 51 zu Art. 115 StPO und N. 2 zu Art. 118 StPO). 1.3. Auf die Beschwerde ist demgemäss einzutreten. 2. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau begründete die Nichtanhandnah- meverfügung zusammengefasst wie folgt: Da die vom Hombergweg Einmündenden nicht vortrittsberechtigt seien, habe der Beschuldigte grundsätzlich darauf vertrauen dürfen, dass der Be- schwerdeführer nicht vom Hombergweg auf die Staffeleggstrasse fahre. Dies allerdings nur, soweit sich der Beschuldigte selbst an die Verkehrsre- geln gehalten habe. Der Beschwerdeführer habe anlässlich der Einvernahme vom 20. Dezem- ber 2022 ausgesagt, dass es zum Unfallzeitpunkt viel Verkehr gehabt habe. Er habe eine grössere Lücke zwischen den Fahrzeugen auf der Staf- feleggstrasse abgewartet. Bevor er auf die Staffeleggstrasse gefahren sei, habe er zunächst nach oben (Richtung Passhöhe) und dann nach unten (Richtung Horental-Kreisel Nord) geschaut. Er habe also zuletzt in Richtung des Beschuldigten geschaut. Er habe den Beschuldigten aber erst gar nicht und in der Folge nur als Schatten kurz vor der Kollision gesehen. Dieser müsse daher mit einer hohen Geschwindigkeit gefahren sein. Den Akten könne entnommen werden, dass der Beschwerdeführer von der Einmündung des Hombergwegs in die Staffeleggstrasse freie Sicht bis zum ca. 200 m entfernten Horental-Kreisel Nord gehabt habe. Der Beschuldigte müsse, nachdem er aus dem Horental-Kreisel Nord gefahren sei, mehrere Sekunden auf der Staffeleggstrasse gefahren sein, bevor es zur Kollision gekommen sei. Da der Beschuldigte ein gedrosseltes Kawasaki Ninja 300- Motorrad (34 PS, 25 kW) gefahren sei, könne seine Beschleunigung auf -5- einer Strecke von ca. 200 m bergaufwärts aus technischen Gründen gar nicht derart gewesen sein, dass der Beschwerdeführer ihn erst unmittelbar vor der Kollision und nur als Schatten hätte sehen können. Zudem deuteten die Unfallspuren nicht auf eine Kollision mit hoher Geschwindigkeit. Auch bestünden keine Hinweise, dass der Beschuldigte ohne Licht gefahren sei, da bei diesem Motorrad-Modell das Licht gar nicht ganz ausgeschaltet wer- den könne. Der Beschwerdeführer habe den Beschuldigten daher sehen müssen, wenn er denn sorgfältig geschaut hätte, auch wenn es im Zeit- punkt des Unfalls bereits am Eindunkeln gewesen sei. Dass der Beschwerdeführer sich den Unfall nicht anders erklären könne, als dass der Beschuldigte zu schnell oder ohne Licht gefahren sei, sei als menschlicher Versuch zu werten, eine andere Erklärung für die eigene Fehlbarkeit zu finden. Der Hinweis des Beschwerdeführers, der Unfall habe nicht auf der Fahrbahn des Beschuldigten, sondern auf der Gegenfahrbahn stattgefunden, entspreche nicht der Aktenlage und ändere im Übrigen auch nichts an der Ausgangslage. Denn es sei nur natürlich, wenn der Beschul- digte versucht habe, nach links auszuweichen, um eine Kollision mit dem von rechts herkommenden und seine Fahrbahn kreuzenden Beschwerde- führer zu verhindern. Eine Sorgfaltspflichtverletzung könne dem Beschul- digten aufgrund eines solchen Ausweichmanövers jedenfalls nicht vorge- worfen werden. Es bestünden somit keine Hinweise, dass der Beschuldigte sich zum Kolli- sionszeitpunkt nicht an die Verkehrsregeln gehalten habe. Der Beschul- digte habe demgemäss darauf vertrauen dürfen, dass sich die anderen Verkehrsteilnehmer korrekt verhalten. Er habe sich somit nicht der fahrläs- sigen Körperverletzung i.S.v. Art. 125 Abs. 1 StGB strafbar machen können und das Verfahren gegen den Beschuldigten sei gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht an die Hand zu nehmen. 3. Der Beschwerdeführer führte in der Beschwerde zusammengefasst aus: Der Beschuldigte habe offensichtlich seine Aufmerksamkeit nicht der gan- zen Strasse gewidmet, ansonsten er seine Geschwindigkeit angepasst und dem mit Licht sichtbar an der Einmündung stehenden Motorrad mehr Be- achtung geschenkt hätte. Die Dämmerung sei bereits hereingebrochen ge- wesen. Der Beschuldigte hätte demgemäss besonders vorsichtig fahren müssen. Dies sei beim Beschuldigten jedoch nicht immer der Fall. Aus dem Facebook-Profil des Beschuldigten ergebe sich, dass er ein grosser Fan von Motorrädern, Motorrad-Tuning und Motorradrennen sei. Er habe auch ein Bild publiziert, welches ihn beim Motorradfahren in einer Kurve zeige und auf dem gut erkennbar sei, dass er so nahe an der Mittelinie fahre, dass sein Kopf auf der Gegenfahrbahn sei. Unter Motorradfahrern sei diese Unsitte weit verbreitet, habe mit sorgfältigem Fahren aber wenig zu tun. -6- Auch die stattgefundene Kollision spreche gegen genügende Aufmerksam- keit. Einerseits habe der Beschuldigte offenbar keine Bremsbereitschaft er- stellt und anderseits sei auch das von der Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau dargestellte Ausweichverhalten eine Fehlleistung. Wenn der Be- schuldigte nur etwas gebremst hätte und auf seiner Spur geblieben wäre, hätte es keine Kollision gegeben. Auch sei nicht verständlich, weshalb der Beschuldigte auf die Gegenfahrbahn und damit auf die Spur des Beschwer- deführers ausgewichen sei. Vielmehr hätte ein Ausweichen nach rechts Si- cherheit geboten. Genau solche Situation würden in Fahrttrainings für Mo- torradfahrer geübt. Es müsse von einer fehlenden Beherrschung des Mo- torfahrzeugs ausgegangen werden, die zu einer erheblichen Verletzung des Beschwerdeführers geführt habe. Die Gefahr, dass der Beschwerdeführer, welcher das Licht eingeschaltet gehabt habe und daher gut sichtbar gewesen sei, auf die Staffeleggstrasse einbiege, sei zu erwarten gewesen. Es sei daher unverständlich, weshalb der Beschuldigte die Geschwindigkeit nicht verringert habe. Es gehe nicht an, die alleinige Schuld am Unfall dem Beschwerdeführer anlasten zu wollen. Immerhin sei nicht der Beschwerdeführer in den Be- schuldigten, sondern der Beschuldigte in den Beschwerdeführer gefahren und dies auf der Gegenfahrbahn. Zudem habe die Polizei festgehalten, dass einspurige Fahrzeuge aufgrund ihrer Silhouette und aufgrund des Umstands, nur mit einem Schweinwerfer ausgestattet zu sein, bei Dämmerung/Nacht im Gegenverkehr noch schwieriger zu erkennen seien. Die Blendwirkung von Scheinwerfern des nachfolgenden Verkehrs oder wie im vorliegenden Fall des beleuchteten Kreisels im Hintergrund seien nicht zu unterschätzen. Vorliegend habe der Beschuldigte den Kreisel und damit die Blendwirkung aber im Rücken ge- habt. Das Licht des Motorrads des Beschwerdeführers sei auch nicht auf der Gegenfahrbahn, sondern auf der dunklen Fahrbahnseite gewesen. Es sei nicht verständlich, weshalb die alleinige Sorgfalt bei dieser schwierigen Situation im Dämmerlicht hätte beim Beschwerdeführer liegen sollen, habe der Beschuldigte doch die viel besseren Sichtverhältnisse gehabt als der Beschwerdeführer. Ohne das Fahrmanöver auf die Gegenfahrbahn wäre es nicht zum Unfall gekommen. Der Beschuldigte habe daher den Unfall verursacht, auch wenn der Beschwerdeführer den Vortritt missachtet habe – wobei dieser Umstand nicht so klar erscheine, da es bei korrekter Fahr- weise des Beschuldigten gar nicht zum Unfall gekommen wäre. Bezüglich der Ausführungen der Polizei, wonach das Motorrad des Be- schuldigten eine begrenzte Leistung gehabt habe, könne angemerkt wer- den, dass der Beschuldigte offensichtlich ein grosser Fan von Motorradren- nen und Tuning sei. Es sei damit nicht völlig abwegig, davon auszugehen, -7- dass am Motorrad die entsprechende Begrenzung entfernt worden sei. Aber auch bei einer mittleren Beschleunigung könne die Strecke in sieben Sekunden zurückgelegt werden. Während dieser sieben Sekunden habe der Beschuldigte den Beschwerdeführer sehen können. 4. Der Beschuldigte machte in der Beschwerdeantwort zusammengefast gel- tend: Es treffe zu, dass die Strecke für beide Parteien gut überblickbar gewesen sei. Entsprechend habe der Beschwerdeführer den Beschuldigten früh er- kennen können. Aufgrund der guten Sichtverhältnisse habe der Beschul- digte auch die zulässige Höchstgeschwindigkeit fahren dürfen. Es seien keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass der Beschuldigte nicht seine volle Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr gewidmet hätte. Habe ein Fahrzeuglenker an einer nicht vortrittsberechtigten Verzweigung angehal- ten, so zeige er den anderen Verkehrsteilnehmer damit an, dass er sich dem bestehenden Vortrittsrecht bewusst sei. Der Beschuldigte habe daher nicht damit rechnen müssen, dass der Beschwerdeführer in Missachtung des Vortrittsrechts ihm den Weg abschneiden werde. Ursache für die Kol- lision sei gewesen, dass der Beschwerdeführer den Vortritt missachtet habe, weil er unaufmerksam gewesen sei. Es sei nicht erstellt, zu welchem Zeitpunkt der Beschwerdeführer auf die Fahrbahn des Beschuldigten eingebogen sei. Es könne daher nicht einfach behauptet werden, dass der Beschuldigte bei genügender Aufmerksamkeit die Kollision hätte verhindern können. Da der Beschwerdeführer kurz vor der Kollision nur noch einen Schatten wahrgenommen habe, müsse davon ausgegangen werden, dass dieser erst auf die Strasse herausgefahren sei, als sich der Beschuldigte bereits in unmittelbarer Nähe befunden habe. Entgegen dem Beschwerdeführer sei es nicht aussergewöhnlich, dass ein Fahrzeuglenker mit einem Ausweichen nach links reagiere, wenn ein nicht vortrittsberechtigter Fahrzeuglenker von rechts auf die Fahrbahn fahre. Der Beschuldigte habe innert Sekundenbruchteilen entscheiden müssen. Es sei daher nachvollziehbar, dass er eine Ausweichbewegung weg von dem aus der Einmündung herausfahrenden Beschwerdeführer gemacht habe. Dies habe nichts mit einer verminderten Aufmerksamkeit des Beschuldig- ten zu tun. Nur weil der Beschuldigte Fan von Motorrädern sei, heisse dies noch lange nicht, dass er sich nicht an die Verkehrsregeln halte. Die Staatsanwalt- schaft Lenzburg-Aarau habe festgestellt, dass der Beschuldigte nicht mit einer zu hohen Geschwindigkeit unterwegs gewesen sei und das Licht am Motorrad eingeschaltet gewesen sei. -8- Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau sei zu Recht zum Schluss gekom- men, dass dem Beschuldigten keine Sorgfaltswidrigkeit vorgeworfen wer- den könne und er sich entsprechend nicht der fahrlässigen Körperverlet- zung strafbar gemacht habe. 5. 5.1. 5.1.1. Die Staatsanwaltschaft eröffnet insbesondere dann eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Straf- anzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatver- dacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die Staatsanwaltschaft verzichtet dagegen auf die Eröffnung einer Untersuchung, wenn sie sofort eine Nicht- anhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (vgl. Art. 309 Abs. 4 StPO). Die Staatsanwaltschaft verfügt insbesondere die Nichtanhand- nahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports fest- steht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzun- gen eindeutig nicht erfüllt sind (vgl. Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung darf gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO auch dann eine Nichtanhandnahme erfolgen, wenn zwar ein Straftat- bestand erfüllt ist, aber offenkundig ein Rechtfertigungsgrund besteht (Ur- teil des Bundesgerichts 1B_158/2012 vom 15. Oktober 2012 E. 2.6 in fine). Ein hinreichender Tatverdacht setzt voraus, dass die erforderlichen Hin- weise auf eine strafbare Handlung konkreter Natur sind. Konkret ist der Tatverdacht dann, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine straf- rechtliche Verurteilung der beschuldigten Person spricht. Die Gesamtheit der tatsächlichen Hinweise muss die plausible Prognose zulassen, dass die beschuldigte Person mit einiger Wahrscheinlichkeit verurteilt werden wird. Diese Prognose geht über die allgemeine theoretische Möglichkeit hinaus. Ein blosser Anfangsverdacht, d.h. eine geringe Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung aufgrund vager tatsächlicher Anhaltspunkte (z.B. unge- naue Schilderungen eines Anzeigeerstatters), löst zwar eine Strafverfol- gungspflicht aus, genügt für die Eröffnung einer Untersuchung aber nicht (LANDSHUT/BOSSHARD, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozess- ordnung, 3. Aufl. 2020, N. 25 f. zu Art. 309 StPO). In Zweifelsfällen ist ge- stützt auf den aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV) abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore" die Sache von der Staatsanwaltschaft an die Hand zu nehmen. Die Untersuchung muss eröffnet oder fortgeführt wer- den, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch oder wenn die Wahrscheinlichkeit eines Freispruchs und einer Verurteilung gleich erscheinen, besonders bei schweren Fällen. Der Grundsatz "in dubio pro reo" (vgl. Art. 10 Abs. 1 und Abs. 3 StPO) ist in diesem Verfahrenssta- dium nicht anwendbar (Urteil des Bundesgerichts 6B_662/2017 vom 20. September 2017 E. 3.2). -9- 5.1.2. Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schä- digt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 125 Abs. 1 StGB). Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). 5.1.3. Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Körperverletzung setzt somit voraus, dass der Täter den Erfolg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Sorgfaltswidrig ist ein Verhalten, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos über- schritten hat. Wo besondere Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften. Dies schliesst nicht aus, dass der Vorwurf der Fahr- lässigkeit auch auf allgemeine Rechtsgrundsätze wie etwa den allgemei- nen Gefahrensatz gestützt werden kann. Denn einerseits begründet nicht jeder Verstoss gegen eine gesetzliche oder für bestimmte Tätigkeiten all- gemein anerkannte Verhaltensnorm den Vorwurf der Fahrlässigkeit, und andererseits kann ein Verhalten sorgfaltswidrig sein, auch wenn nicht ge- gen eine bestimmte Verhaltensnorm verstossen wurde. Die Vorsicht, zu der ein Täter verpflichtet ist, wird letztlich durch die konkreten Umstände und seine persönlichen Verhältnisse bestimmt, weil naturgemäss nicht alle tat- sächlichen Gegebenheiten in Vorschriften gefasst werden können (BGE 135 IV 56 E. 2.1). Grundvoraussetzung für das Bestehen einer Sorgfaltspflichtverletzung und mithin für die Fahrlässigkeitshaftung bildet die Vorhersehbarkeit des Er- folgs. Die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe müssen für den kon- kreten Täter mindestens in ihren wesentlichen Zügen voraussehbar sein. Zunächst ist daher zu fragen, ob der Täter eine Gefährdung der Rechtsgü- ter des Opfers hätte voraussehen beziehungsweise erkennen können und müssen. Für die Beantwortung dieser Frage gilt der Massstab der Adä- quanz. Danach muss das Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den ein- getretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen. Die Adäquanz ist nur zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie das Mitverschulden des Opfers beziehungsweise eines Dritten oder Material- oder Konstruktionsfehler, als Mitursache hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als - 10 - wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren – namentlich das Verhalten des Angeschuldigten – in den Hintergrund drängen (BGE 135 IV 56 E. 2.1). Damit der Eintritt des Erfolgs auf das pflichtwidrige Verhalten des Täters zurückzuführen ist, genügt allerdings seine Voraussehbarkeit nicht. Wei- tere Voraussetzung ist vielmehr, dass der Erfolg auch vermeidbar war. Da- bei wird ein hypothetischer Kausalverlauf untersucht und geprüft, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre. Für die Zurechnung des Erfolgs genügt, wenn das Verhalten des Täters min- destens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit die Ursache des Er- folgs bildete (BGE 135 IV 56 E. 2.1). 5.1.4. Der Umfang der zu beachtenden Sorgfalt richtet sich im vorliegenden Fall in erster Linie nach den Bestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes und der Verkehrsregelverordnung (Urteil des Bundesgerichts 6P.17/2004, 6S.49/2004 vom 4. August 2004 E. 6.2). Nach der Grundregel von Art. 26 Abs. 1 SVG muss sich im Verkehr jeder- mann so verhalten, dass er andere in der ordnungsgemässen Benützung der Strasse weder behindert noch gefährdet. Aus dieser Bestimmung leitet die Rechtsprechung den Vertrauensgrundsatz ab, nach welchem jeder Strassenbenützer, der sich selbst verkehrsgemäss verhält, darauf ver- trauen darf, dass sich die anderen Verkehrsteilnehmer ordnungsgemäss verhalten (BGE 143 IV 138 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 6P.17/2004, 6S.49/2004 vom 4. August 2004 E. 6.2). Diese Grundregel wird durch Abs. 2 von Art. 26 SVG aber insoweit wieder eingeschränkt, als besondere Vorsicht geboten ist gegenüber Kindern, Gebrechlichen und alten Leuten, ebenso wenn Anzeichen dafür bestehen, dass sich ein Strassenbenützer nicht richtig verhalten wird (Urteil des Bundesgerichts 6P.17/2004, 6S.49/2004 vom 4. August 2004 E. 6.2). Auf den Vertrauensgrundsatz kann sich zudem nur stützen, wer sich selbst verkehrsregelkonform verhalten hat. Wer gegen die Verkehrsregeln verstösst und dadurch eine unklare oder gefährliche Verkehrslage schafft, kann nicht erwarten, dass andere diese Gefahr durch erhöhte Vorsicht aus- gleichen. Jedoch gilt diese Einschränkung dort nicht, wo gerade die Frage, ob der Verkehrsteilnehmer eine Verkehrsvorschrift verletzt hat, davon ab- hängt, ob er sich auf den Vertrauensgrundsatz berufen kann oder nicht. Denn es wäre zirkelschlüssig, in einem solchen Fall den Vertrauensgrund- satz nicht anzuwenden mit der Begründung, der Täter habe eine Verkehrs- regel verletzt. Dies hängt ja gerade davon ab, ob und inwieweit er sich auf das verkehrsgerechte Verhalten der anderen Verkehrsteilnehmer verlas- sen darf (BGE 120 IV 252 E. 2.d.aa). - 11 - 5.2. Die aus dem Hombergweg Einmündenden sind gegenüber den auf der Staffeleggstrasse Fahrenden nicht vortrittsberechtigt (Signal "kein Vortritt" [3.02] sowie ergänzende Wartelinie [6.13] gemäss Art. 36 Abs. 2 und Art. 1 Abs. 3 SSV i.V.m. Anhang 2 SSV; vgl. Fotos act. 37 f.). Entgegen dem, was der Beschwerdeführer meint (Beschwerde Rz. 19), ist daher nicht zweifel- haft, dass der Beschwerdeführer durch das Befahren der Staffeleggstrasse das Vortrittsrecht des Beschuldigten missachtete. Dem Beschuldigten kann eine strafrechtlich relevante Fahrlässigkeit daher nur vorgeworfen werden, wenn er nicht i.S.v. Art. 26 Abs. 1 SVG hätte da- rauf vertrauen dürfen, dass der Beschwerdeführer sein Vortrittsrecht be- achtet oder wenn der Beschuldigte sich aufgrund eigener Missachtung der Verkehrsregeln nicht auf den Vertrauensgrundsatz berufen dürfte. Dies ist hier nicht der Fall. Zwar ist nicht in Abrede zu stellen, dass der Beschuldigte nach Verlassen des Horental-Kreisels Nord den sich auf der Hombergstrasse im Bereich der Einmündung zur Staffeleggstrasse befindlichen Beschwerdeführer bei Anwendung genügender Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen. Es trifft zu, dass sich aus dem Foto in act. 39 ergibt, dass das Licht des Motorfahr- rads des Beschwerdeführers eingeschaltet war und er demgemäss trotz Dämmerungsverhältnissen wohl gut sichtbar war. Der Beschwerdeführer geht jedoch fehl, wenn er meint, der Beschuldigte hätte aufgrund des Er- kennens, dass ein Motorrad an einer nicht vortrittsberechtigten Einmün- dung steht, seine Geschwindigkeit verringern müssen. Der Beschuldigte weist zu Recht darauf hin, dass die Tatsache, dass der Beschwerdeführer vor der Wartelinie angehalten hatte, vielmehr darauf hindeutete, dass er das Vortrittsrecht des Beschuldigten beachten werde. Die Argumentation des Beschwerdeführers verkehrt den Vertrauensgrundsatz in sein Gegen- teil und liefe darauf hinaus, dass ein Verkehrsteilnehmer jederzeit damit zu rechnen hätte, dass ein Fahrzeug völlig überraschend und unvermittelt das Vortrittsrecht missachten werde. Richtig ist vielmehr, dass das Vertrauens- prinzip gemäss Art. 26 Abs. 2 SVG nur bei Vorliegen besonderer Umstände eingeschränkt ist, nämlich wenn es sich beim anderen Verkehrsteilnehmer um ein Kind oder eine gebrechliche oder alte Person handelt oder wenn sonst Anzeichen dafür bestehen, dass sich der Strassenbenützer nicht rich- tig verhalten werde. Beim Beschwerdeführer handelte es sich aber weder um eine vulnerable Person i.S.v. Art. 26 Abs. 2 SVG, noch bestanden sonst für den Beschuldigten erkennbare Anzeichen, dass der Beschwerdeführer das Vortrittsrecht missachten werde. In dieser Hinsicht unterscheidet sich der vorliegende Fall vom sachverhaltsmässig ansonsten teilweise ver- gleichbaren Fall, der dem Urteil des Bundesgerichts 6P.17/2004, 6S.49/2004 vom 4. August 2004 zugrunde lag (in diesem Bundesgerichts- entscheid ging es um ein zwölfjähriges Mädchen, das mit seinem Fahrrad das Vortrittsrecht eines Autofahrers missachtete). - 12 - Nicht weiter einzugehen ist sodann auf die Ausführungen des Beschwer- deführers, wonach der Beschuldigte Motorrad- bzw. Motorradtuning- und Motorradrennfan sei und ihn ein Foto auf Facebook zeige, wie er mit sei- nem Motorrad so nah an der Mittelinie fahre, dass sein Kopf bereits auf der Gegenfahrbahn sei. Aus der Motorradaffinität des Beschuldigten kann nicht geschlossen werden, dass dieser im vorliegenden Fall nicht aufmerksam oder nicht verkehrsregelkonform gefahren wäre. Ebenfalls kann aus der Tatsache, dass der Beschuldigte Motorradfan ist, entgegen dem Beschwer- deführer selbstredend nicht gefolgert werden, der Beschuldigte habe an seinem Motorrad manipuliert, sodass dieses schneller fahren könne und der Beschuldigte sei auch viel zu schnell gefahren, sodass der Beschwer- deführer den Beschuldigten nicht habe rechtzeitig sehen können. Gegen diese These spricht schon, dass die Unfallspuren nicht auf eine Kollision mit hoher Geschwindigkeit hindeuten. Es gibt folglich keinerlei Anzeichen, dass der Beschuldigte selbst Verkehrsregeln verletzt hätte. Irrelevant ist auch, dass nicht der Beschwerdeführer in den Beschuldigten, sondern der Beschuldigte in den Beschwerdeführer hineinfuhr. Relevant ist vielmehr, welcher Verkehrsteilnehmer aufgrund der Missachtung von Ver- kehrsregeln den Unfall verursachte. Dies war vorliegend der Beschwerde- führer, welcher das Vortrittsrecht des Beschuldigten missachtete. Nicht zu beanstanden ist ferner, dass der Beschuldigte offenbar versuchte, der Kollision auszuweichen, indem er sein Motorrad nach links lenkte, wes- halb sich die Kollision im Bereich der Leitlinie ereignete (Markierung und Leiteinrichtung 6.03, vgl. Art. 73 Abs. 3 i.V.m. Art. 1 Abs. 3 SSV i.V.m. An- hang 2 SSV; vgl. act. 32, 37 ff.). Bei der Behauptung des Beschwerdefüh- rers, eine Kollision hätte durch ein Ausweichen nach rechts anstatt nach links vermieden werden können, handelt es sich um blosse Spekulation. Der Beschuldigte weist zudem zu Recht daraufhin, dass er innert Sekun- denbruchteilen auf die gefährliche vom Beschwerdeführer geschaffene Si- tuation reagieren musste. Dem Beschwerdeführer könnte daher nicht zum Vorwurf gereichen, dass er nicht ein anderes Ausweichmanöver wählte, welches möglicherweise die Kollision verhindert hätte. Der Beschwerdefüh- rer konnte im Weiteren nicht darauf vertrauen, dass der Beschuldigte sei- nen Fahrfehler korrigieren werde. Nichts zu seinen Gunsten ableiten kann der Beschwerdeführer auch aus der Tatsache, dass die Lichtverhältnisse für den Beschuldigten angeblich besser gewesen seien als für den Beschwerdeführer, da der Beschuldigte die "Blendwirkung" (beleuchteter Kreisel) im Rücken gehabt habe, während der Beschwerdeführer in Richtung des beleuchteten Kreisels habe schauen müssen. Selbstredend kann der Beschwerdeführer, wenn er durch den Kreisel geblendet war und aufgrund dessen nicht beurteilen konnte, ob es sicher ist, auf die Staffeleggstrasse einzumünden, nicht einfach auf gut - 13 - Glück losfahren in der Hoffnung, die ihm allenfalls entgegenkommenden Fahrzeuge würden dafür sorgen, dass es nicht zu einer Kollision kommt. 6. 6.1. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Aus- gangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ebenfalls hat er keinen An- spruch auf eine Entschädigung. 6.2. 6.2.1. Die Entschädigung der beschuldigten Person für die angemessene Aus- übung ihrer Verfahrensrechte geht bei einer Einstellung des Strafverfah- rens oder bei einem Freispruch zulasten des Staates, wenn es sich um ein Offizialdelikt handelt (Art. 429 Abs. 1 StPO), und zulasten der Privatkläger- schaft, wenn es um ein Antragsdelikt geht (Art. 432 Abs. 2 StPO). Dies gilt aufgrund von Art. 310 Abs. 2 StPO auch im Falle einer Nichtanhandnahme. Im Berufungsverfahren betreffend Offizialdelikte wird die unterliegende Pri- vatklägerschaft entschädigungspflichtig, im Beschwerdeverfahren hinge- gen der Staat. Geht es um ein Antragsdelikt, wird sowohl im Berufungs- als auch im Beschwerdeverfahren die Privatklägerschaft entschädigungs- pflichtig (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 432 Abs. 2 StPO; vgl. BGE 147 IV 47 E. 4.2.6). 6.2.2. Bei Art. 125 Abs. 1 StGB handelt es sich um ein Antragsdelikt i.S.v. Art. 30 Abs. 1 StGB. Demgemäss geht die Entschädigung der beschuldigten Per- son vorliegend zulasten des Beschwerdeführers. 6.3. 6.3.1. Gemäss § 9 Abs. 1 AnwT bemisst sich die Entschädigung in Strafsachen nach dem angemessenen Zeitaufwand des Anwalts. Nach § 9 Abs. 2bis AnwT beträgt der Stundenansatz in der Regel Fr. 220.00 und kann in ein- fachen Fällen bis auf Fr. 180.00 reduziert und in schwierigen Fällen bis auf Fr. 250.00 erhöht werden. Auslagen und Mehrwertsteuer werden separat entschädigt. 6.3.2. Der Verteidiger des Beschuldigten hat keine Kostennote eingereicht. Die Entschädigung ist von der Beschwerdekammer in Strafsachen daher er- messensweise festzulegen. Diesbezüglich ist zu berücksichtigen, dass der Umfang der Akten überschaubar und der Sachverhalt übersichtlich war. Auch ging es nur um die Beurteilung eines Straftatbestandes. Allerdings - 14 - wurde der Verteidiger erst für das Beschwerdeverfahren mandatiert, wes- halb er sich in den Fall einarbeiten und sich vom Beschuldigten instruieren lassen musste. Im Weiteren gilt es zu berücksichtigen, dass der Verteidiger die Beschwerde (neun Seiten inkl. Beweismittelverzeichnis sowie einige Beilagen) zu studieren hatte und darauf mit einer Beschwerdeantwort rea- gierte, die inklusive Deckblatt, Anträge und Schlussformel mit Unterschrift fünf Seiten umfasst, wobei die effektive Begründung der Beschwerdeant- wort davon etwa zweieinhalb Seiten ausmacht. Bei dieser Sachlage er- scheint ein Aufwand von fünf Stunden angemessen. Ein Abweichen vom Regelstundenansatz ist nicht angezeigt. Entsprechend ergibt sich ein Ho- norar von Fr. 1'100.00. Zusätzlich sind pauschale Auslagen (§ 13 Abs. 1 Satz 2 AnwT) von praxisgemäss 3% des Honorars sowie 7.7% Mehrwert- steuerzuschlag zu berücksichtigen. Die Entschädigung beträgt demge- mäss (gerundet) Fr. 1'220.00. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 72.00, zusammen Fr. 1'072.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, dem Beschuldigten für das vorlie- gende Beschwerdeverfahren eine Entschädigung in Höhe von Fr. 1'220.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) auszurichten. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). - 15 - Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 5. Juni 2023 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber Richli Bisegger