Der Beschwerdeführer rügte weder mit Einsprache noch mit Beschwerde formale Mängel des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Baden vom 15. August 2022. Weil solche auch ansonsten nicht ersichtlich sind, ist die Feststellung des Präsidenten des Bezirksgerichts Baden, dass die "prozessuale Gültigkeit" des angefochtenen Strafbefehls nicht in Frage stehe, nicht zu beanstanden. 4.4. Somit ist die Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Baden vom 15. Februar 2023 in Abweisung der Beschwerde zu bestätigten, ohne dass -7- auf die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers (zum Inhalt des Strafbefehls) noch einzugehen wäre.