ens in eine behördliche Auskunft nur hat, wer gestützt darauf nachteilige und nicht mehr rückgängig zu machende Dispositionen getroffen hat). 4.3. Gemäss Art. 356 Abs. 2 StPO ist im gerichtlichen Verfahren nicht nur die Gültigkeit der Einsprache, sondern auch vorfrageweise die Gültigkeit des Strafbefehls in Bezug auf Mängel formaler Natur zu beurteilen (vgl. hierzu etwa Urteil des Bundesgerichts 6B_1304/2018 vom 5. Februar 2019 E. 1.5; BGE 148 IV 445 E. 1.5.1).