4.2. Von daher ist mit dem Präsidenten des Bezirksgerichts Baden festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Einsprachefrist nicht gewahrt hat. Dass es darauf, wie vom Beschwerdeführer sinngemäss vorgebracht, gar nicht ankäme, weil man auch bei einer verpassten Einsprachefrist ohne Weiteres eine gerichtliche Beurteilung erwirken könne, trifft nicht zu, weil ein Strafbefehl ohne gültige Einsprache eben zum rechtskräftigen (das Strafverfahren abschliessenden) Urteil erwächst (Art. 354 Abs. 3 StPO).