vgl. beispielhaft auch Urteil des Bundesgerichts 6B_324/2020 vom 7. September 2020 E. 1.5.2, wonach die Zustellfiktion bei einem Strafbefehl greife, der acht Monate nach der Ankündigung ergangen sei, die Akten der zuständigen Staatsanwaltschaft weiterzuleiten). Entgegen seinem sinngemässen Vorbringen war der Beschwerdeführer ja nicht gehalten, sozusagen fortwährend zu Hause auf den Eingang des Strafbefehls zu warten, sondern einzig, die Strafverfolgungsbehörden über für die Zustellung massgebli- -6-