- Der Strafbefehl wurde somit innert weniger als drei Monate seit der Tatbegehung und der deswegen erfolgten Einvernahme des Beschwerdeführers eingeschrieben versandt. Weshalb der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Zustellungsversuchs nicht (mehr) mit dieser Sendung hätte rechnen müssen, ist nicht einsichtig (vgl. hierzu etwa Urteil des Bundesgerichts 6B_110/2016 vom 27. Juli 2016 (= BGE 142 IV 286) E. 1.2, wonach in der Literatur als Zeitraum, während welchem die Zustellfiktion aufrechterhalten werden darf, ohne dass verfahrensbezogene Handlungen erfolgen, mehrere Monate bis etwa ein Jahr genannt werden;