Gültigkeit entfalteten (Frage 33). Gemäss dem Einvernahmeprotokoll bestätigte der Beschwerdeführer, dies verstanden zu haben (Frage 33). - Der Strafbefehl vom 15. August 2022 wurde dem Beschwerdeführer mit eingeschriebener Sendung (Sendungs-Nr. […]) zuzustellen versucht. Gemäss elektronischem Sendungsverlauf (act. 48) wurde die entsprechende Sendung dem Beschwerdeführer am 16. August 2022 zur Abholung bis zum 23. August 2022 gemeldet und am 24. August 2022 als "nicht abgeholt" retourniert. - Der Strafbefehl wurde somit innert weniger als drei Monate seit der Tatbegehung und der deswegen erfolgten Einvernahme des Beschwerdeführers eingeschrieben versandt.