33 ff.). Gemäss dem entsprechenden Einvernahmeprotokoll wurde er dabei mündlich darauf hingewiesen, dass er wegen Widerhandlungen gegen das SVG verzeigt werde (Frage 29), dass er sich den Strafverfolgungsbehörden zur Verfügung zu halten und allfällige Adressänderungen der Verfahrensleitung umgehend mitzuteilen habe, dass er Post an diese Adresse erhalten werde und dass auch von ihm nicht abgeholte Zustellungen an diese Adresse Gültigkeit entfalteten (Frage 33).