Dennoch habe er die bis zum 23. August 2022 laufende Abholfrist ungenutzt verstreichen lassen. Weil der Strafbefehl damit als am 23. August 2023 zugestellt gelte, habe die 10-tägige Einsprachefrist am 24. August 2023 zu laufen begonnen. Mit der erst am 10. November 2022 der Post übergebenen Einsprache sei sie nicht gewahrt worden. Der Strafbefehl, dessen "prozessuale Gültigkeit" nicht in Frage stehe (mit Hinweis auf Art. 356 Abs. 2 StPO), sei damit in Rechtskraft erwachsen.