3.2. Der Präsident des Bezirksgerichts Baden betrachtete die Einsprache als verspätet. Der eingeschrieben versandte Strafbefehl sei dem Beschwerdeführer am 16. August 2022 zur Abholung gemeldet worden. Der Beschwerdeführer habe damals mit dieser Sendung rechnen müssen, sei er doch am 2. Juni 2022 ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass er Post von den Strafverfolgungsbehörden erhalten werde. Auch auf die Folgen eines Nichtabholens entsprechender Post sei er hingewiesen worden. Dennoch habe er die bis zum 23. August 2022 laufende Abholfrist ungenutzt verstreichen lassen.