3. 3.1. Der Beschwerdeführer hatte sich bereits mit Einsprache auch zu deren Rechtzeitigkeit geäussert. Zum Zeitpunkt des Zustellversuchs des Strafbefehls habe er sich im Urlaub befunden. Bei seiner Rückkehr sei der Strafbefehl schon retourniert worden. Er sei für den Fall, dass es etwas Wichtiges gewesen wäre, von einer erneuten Zustellung ausgegangen, weil er -4-