1. Die beschuldigte Person kann gegen einen Strafbefehl innert 10 Tagen schriftlich Einsprache erheben (Art. 354 Abs. 1 lit. a StPO). Ungültig ist die Einsprache unter anderem, wenn sie verspätet ist (BGE 142 IV 201 E. 2.2). Weil dies vorliegend strittig war, hatte hierüber der Präsident des Bezirksgerichts Baden zu befinden (Art. 356 Abs. 2 StPO). Gegen seine diesbezügliche Verfügung vom 15. Februar 2023 ist gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO die Beschwerde zulässig. Beschwerdeausschlussgründe im Sinne von Art. 394 StPO liegen nicht vor. Auf die frist- (Art. 396 Abs. 1 StPO) und formgerecht (Art. 385 Abs.1 StPO) erhobene Beschwerde ist einzutreten.