2. Der Präsident des Bezirksgerichts Baden trat mit Verfügung vom 15. Februar 2023 auf die Einsprache nicht ein, stellte die Rechtskraft des Strafbefehls fest, auferlegte dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von Fr. 345.00 und sprach ihm keine Entschädigung zu. 3. 3.1. Der Beschwerdeführer erhob gegen diese ihm am 27. Februar 2023 zugestellte Verfügung mit Eingabe datiert vom 8. März 2023 (Postaufgabe am 9. März 2023) Beschwerde. Sinngemäss beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Durchführung des Hauptverfahrens.