1.2. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Strafbefehl mit Schreiben datiert vom 9. November 2022 (Postaufgabe am 10. November 2022) Einsprache. 1.3. Die Staatsanwaltschaft Baden zeigte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14. November 2022 und 9. Januar 2023 an, am Strafbefehl festhalten und diesen und die ihres Erachtens eindeutig zu spät erhobene Einsprache dem zuständigen Gericht zur Beurteilung überweisen zu wollen. 1.4. Die Staatsanwaltschaft Baden überwies den Strafbefehl mit Schreiben datiert vom 18. Januar 2023 (Postaufgabe am 19. Januar 2023) dem Bezirksgericht Baden zur Durchführung des Hauptverfahrens.