Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2023.83 (ST.2023.7; STA.2022.6452) Art. 178 Entscheid vom 7. Juni 2023 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Burkhard Beschwerde- A._____, führer […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Baden, gegnerin Mellingerstrasse 207, 5405 Dättwil AG Anfechtungs- Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Baden vom gegenstand 15. Februar 2023 betreffend Nichteintreten auf die Einsprache / Rechts- kraft des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Baden vom 15. August 2022 in der Strafsache gegen A._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Staatsanwaltschaft Baden verurteilte den Beschwerdeführer mit Straf- befehl vom 15. August 2022 wegen verschiedener SVG-Widerhandlungen zu einer (unbedingten) Geldstrafe von 120 Tagessätzen à Fr. 110.00. 1.2. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Strafbefehl mit Schreiben da- tiert vom 9. November 2022 (Postaufgabe am 10. November 2022) Ein- sprache. 1.3. Die Staatsanwaltschaft Baden zeigte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14. November 2022 und 9. Januar 2023 an, am Strafbefehl festhalten und diesen und die ihres Erachtens eindeutig zu spät erhobene Einsprache dem zuständigen Gericht zur Beurteilung überweisen zu wollen. 1.4. Die Staatsanwaltschaft Baden überwies den Strafbefehl mit Schreiben da- tiert vom 18. Januar 2023 (Postaufgabe am 19. Januar 2023) dem Bezirks- gericht Baden zur Durchführung des Hauptverfahrens. 2. Der Präsident des Bezirksgerichts Baden trat mit Verfügung vom 15. Feb- ruar 2023 auf die Einsprache nicht ein, stellte die Rechtskraft des Strafbe- fehls fest, auferlegte dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von Fr. 345.00 und sprach ihm keine Entschädigung zu. 3. 3.1. Der Beschwerdeführer erhob gegen diese ihm am 27. Februar 2023 zuge- stellte Verfügung mit Eingabe datiert vom 8. März 2023 (Postaufgabe am 9. März 2023) Beschwerde. Sinngemäss beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Durchführung des Hauptverfahrens. 3.2. Die Staatsanwaltschaft Baden beantragte mit Beschwerdeantwort vom 31. März 2023 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen. -3- Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Die beschuldigte Person kann gegen einen Strafbefehl innert 10 Tagen schriftlich Einsprache erheben (Art. 354 Abs. 1 lit. a StPO). Ungültig ist die Einsprache unter anderem, wenn sie verspätet ist (BGE 142 IV 201 E. 2.2). Weil dies vorliegend strittig war, hatte hierüber der Präsident des Bezirks- gerichts Baden zu befinden (Art. 356 Abs. 2 StPO). Gegen seine diesbe- zügliche Verfügung vom 15. Februar 2023 ist gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO die Beschwerde zulässig. Beschwerdeausschlussgründe im Sinne von Art. 394 StPO liegen nicht vor. Auf die frist- (Art. 396 Abs. 1 StPO) und formgerecht (Art. 385 Abs.1 StPO) erhobene Beschwerde ist einzutreten. 2. Die zehntägige Einsprachefrist beginnt einen Tag nach der Mitteilung des Strafbefehls zu laufen (Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 354 Abs. 1 StPO). Für die Zustellung von Strafbefehlen gelten die allgemeinen Regeln (Art. 84 ff. StPO). Sie erfolgt gemäss Art. 85 Abs. 2 StPO durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung. Die Zu- stellung einer eingeschriebenen Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, gilt nach Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rech- nen musste (sog. Zustellfiktion). Die Begründung eines Prozessrechtsver- hältnisses verpflichtet die Parteien nämlich, sich nach Treu und Glauben zu verhalten und unter anderem dafür zu sorgen, dass ihnen behördliche Akten zugestellt werden können, welche das Verfahren betreffen. Diese Obliegenheit beurteilt sich nach den konkreten Verhältnissen und dauert nicht unbeschränkt an. Die Zustellfiktion von Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO kann bei der Mitteilung eines Strafbefehls insbesondere zum Tragen kommen, wenn der betroffenen Person von der Polizei anlässlich einer Verkehrskon- trolle die Eröffnung eines Strafverfahrens in Aussicht gestellt wurde und der Strafbefehl relativ zeitnah dazu erging (Urteil des Bundesgerichts 6B_4/2023 vom 5. April 2023 E. 3). Ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 3 StPO). 3. 3.1. Der Beschwerdeführer hatte sich bereits mit Einsprache auch zu deren Rechtzeitigkeit geäussert. Zum Zeitpunkt des Zustellversuchs des Strafbe- fehls habe er sich im Urlaub befunden. Bei seiner Rückkehr sei der Straf- befehl schon retourniert worden. Er sei für den Fall, dass es etwas Wichti- ges gewesen wäre, von einer erneuten Zustellung ausgegangen, weil er -4- die (Herkunft der) Sendung ja nicht habe eruieren können. Nach Erhalt ei- ner Mahnung zu einem ihm absolut unbekannten Strafbefehl habe er tele- fonisch Kontakt aufgenommen und sei ihm die Sache erklärt worden. Ihm sei klar gewesen, dass er Post bekommen werde, aber nicht wann. Dass man nicht mal zwei Wochen "weg" dürfe, stehe nirgends geschrieben. Er sei "mit dieser Vorgehensweise" und dass die Schuld nun ihm "zugescho- ben" werde, überhaupt nicht einverstanden. Man hätte ihm sagen können, wann ungefähr er mit Post zu rechnen habe. Man könne von ihm nicht er- warten, "365 Tage" auf einen Brief zu warten. Seine Telefonnummer sei bekannt gewesen und man hätte ihn auch einmal anrufen oder ihm eine SMS senden können. Man werde hier als "Täter" absolut nicht korrekt be- handelt. Von einer (wenn er sich richtig erinnere) Frau B. sei er telefonisch dahin- gehend informiert worden, dass die Einsprache verspätet sei und dass "das Schreiben" (wohl seine Einsprache) direkt ans Gericht gehe, wofür aber keine Frist gesetzt sei. 3.2. Der Präsident des Bezirksgerichts Baden betrachtete die Einsprache als verspätet. Der eingeschrieben versandte Strafbefehl sei dem Beschwerde- führer am 16. August 2022 zur Abholung gemeldet worden. Der Beschwer- deführer habe damals mit dieser Sendung rechnen müssen, sei er doch am 2. Juni 2022 ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass er Post von den Strafverfolgungsbehörden erhalten werde. Auch auf die Folgen eines Nichtabholens entsprechender Post sei er hingewiesen worden. Dennoch habe er die bis zum 23. August 2022 laufende Abholfrist ungenutzt verstrei- chen lassen. Weil der Strafbefehl damit als am 23. August 2023 zugestellt gelte, habe die 10-tägige Einsprachefrist am 24. August 2023 zu laufen be- gonnen. Mit der erst am 10. November 2022 der Post übergebenen Ein- sprache sei sie nicht gewahrt worden. Der Strafbefehl, dessen "prozessu- ale Gültigkeit" nicht in Frage stehe (mit Hinweis auf Art. 356 Abs. 2 StPO), sei damit in Rechtskraft erwachsen. 3.3. Mit Beschwerde verwies der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf seine fristbezogenen Ausführungen mit Einsprache (vgl. vorstehende E. 3.1). Zu- dem führte er (nochmals) aus, dass ihm "telefonisch vom Gericht in Baden" gesagt worden sei, dass man "dies" direkt beim Gericht einreichen könne, auch wenn die Einsprachefrist bereits abgelaufen sei. Wieso sonst hätte er ansonsten noch ein Schreiben aufsetzen sollen? Sollte die Aussage "von der Dame am Telefon" nicht korrekt gewesen sein, könne er nichts dafür. Dann hätte er die Einsprache bestimmt auch früher eingereicht. Dass ihm telefonisch unkorrekte Angaben zur "Einreichungsfrist" gemacht worden seien, sei nicht sein Fehler. -5- 4. 4.1. Die Ausführungen des Beschwerdeführers vermögen die Erwägungen des Präsidenten des Bezirksgerichts Baden, mit welchen er die von ihm festge- stellte Nichteinhaltung der Einsprachefrist begründete, in Berücksichtigung der in E. 2 dargelegten Rechtslage nicht zu entkräften: - Wie in der angefochtenen Verfügung festgestellt, wurde der Beschwer- deführer am 2. Juni 2022 wegen gleichentags festgestellter SVG-Wider- handlungen durch Mitarbeitende des Bundesamtes für Zoll und Grenz- sicherheit (BAZG) einvernommen (act. 33 ff.). Gemäss dem entspre- chenden Einvernahmeprotokoll wurde er dabei mündlich darauf hinge- wiesen, dass er wegen Widerhandlungen gegen das SVG verzeigt werde (Frage 29), dass er sich den Strafverfolgungsbehörden zur Ver- fügung zu halten und allfällige Adressänderungen der Verfahrensleitung umgehend mitzuteilen habe, dass er Post an diese Adresse erhalten werde und dass auch von ihm nicht abgeholte Zustellungen an diese Adresse Gültigkeit entfalteten (Frage 33). Gemäss dem Einvernahme- protokoll bestätigte der Beschwerdeführer, dies verstanden zu haben (Frage 33). - Der Strafbefehl vom 15. August 2022 wurde dem Beschwerdeführer mit eingeschriebener Sendung (Sendungs-Nr. […]) zuzustellen versucht. Gemäss elektronischem Sendungsverlauf (act. 48) wurde die entspre- chende Sendung dem Beschwerdeführer am 16. August 2022 zur Ab- holung bis zum 23. August 2022 gemeldet und am 24. August 2022 als "nicht abgeholt" retourniert. - Der Strafbefehl wurde somit innert weniger als drei Monate seit der Tat- begehung und der deswegen erfolgten Einvernahme des Beschwerde- führers eingeschrieben versandt. Weshalb der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Zustellungsversuchs nicht (mehr) mit dieser Sendung hätte rechnen müssen, ist nicht einsichtig (vgl. hierzu etwa Urteil des Bundesgerichts 6B_110/2016 vom 27. Juli 2016 (= BGE 142 IV 286) E. 1.2, wonach in der Literatur als Zeitraum, während welchem die Zu- stellfiktion aufrechterhalten werden darf, ohne dass verfahrensbezo- gene Handlungen erfolgen, mehrere Monate bis etwa ein Jahr genannt werden; vgl. beispielhaft auch E. 1.3 und E. 1.4, mit welchen die An- wendbarkeit der Zustellfiktion bei einer weniger als drei Monate zurück- liegenden letzten Verfahrenshandlung bejaht wurde; vgl. beispielhaft auch Urteil des Bundesgerichts 6B_324/2020 vom 7. September 2020 E. 1.5.2, wonach die Zustellfiktion bei einem Strafbefehl greife, der acht Monate nach der Ankündigung ergangen sei, die Akten der zuständigen Staatsanwaltschaft weiterzuleiten). Entgegen seinem sinngemässen Vorbringen war der Beschwerdeführer ja nicht gehalten, sozusagen fort- während zu Hause auf den Eingang des Strafbefehls zu warten, sondern einzig, die Strafverfolgungsbehörden über für die Zustellung massgebli- -6- che Abwesenheiten zu informieren, was ihm zum Zeitpunkt des Zustell- versuchs denn auch noch ohne Weiteres zumutbar gewesen wäre. Um- gekehrt war die Staatsanwaltschaft Baden zum Zeitpunkt des Zustell- versuchs noch nicht gehalten, die vom Beschwerdeführer vorgeschla- genen besonderen Vorkehrungen (vorgängige Mitteilung des mutmass- lichen Zustellzeitpunkts; Kontaktaufnahme bzw. Rückfrage per Telefon oder SMS; nochmaliger Zustellversuch) zu tätigen. 4.2. Von daher ist mit dem Präsidenten des Bezirksgerichts Baden festzustel- len, dass der Beschwerdeführer die Einsprachefrist nicht gewahrt hat. Dass es darauf, wie vom Beschwerdeführer sinngemäss vorgebracht, gar nicht ankäme, weil man auch bei einer verpassten Einsprachefrist ohne Weiteres eine gerichtliche Beurteilung erwirken könne, trifft nicht zu, weil ein Straf- befehl ohne gültige Einsprache eben zum rechtskräftigen (das Strafverfah- ren abschliessenden) Urteil erwächst (Art. 354 Abs. 3 StPO). Zudem ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer (sei es gestützt auf die von ihm behauptete telefonische Auskunft oder aus anderen Gründen) das Einhalten der Einsprachefrist tatsächlich als letztlich gar nicht relevant betrachtete, ansonsten er sich in seiner Einsprache ja kaum gerade auch hierzu geäussert hätte. Auch kann nur schon aus zeitlichen Gründen aus- geschlossen werden, dass die vom Beschwerdeführer behauptete telefoni- sche Auskunft für das Verpassen der Einsprachefrist ursächlich gewesen wäre (vgl. hierzu etwa auch Urteil des Bundesgerichts 6B_1167/2019 vom 16. April 2020 E. 2.4.3, wonach Anspruch auf Schutz berechtigten Vertrau- ens in eine behördliche Auskunft nur hat, wer gestützt darauf nachteilige und nicht mehr rückgängig zu machende Dispositionen getroffen hat). 4.3. Gemäss Art. 356 Abs. 2 StPO ist im gerichtlichen Verfahren nicht nur die Gültigkeit der Einsprache, sondern auch vorfrageweise die Gültigkeit des Strafbefehls in Bezug auf Mängel formaler Natur zu beurteilen (vgl. hierzu etwa Urteil des Bundesgerichts 6B_1304/2018 vom 5. Februar 2019 E. 1.5; BGE 148 IV 445 E. 1.5.1). Der Beschwerdeführer rügte weder mit Einsprache noch mit Beschwerde formale Mängel des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Baden vom 15. August 2022. Weil solche auch ansonsten nicht ersichtlich sind, ist die Feststellung des Präsidenten des Bezirksgerichts Baden, dass die "pro- zessuale Gültigkeit" des angefochtenen Strafbefehls nicht in Frage stehe, nicht zu beanstanden. 4.4. Somit ist die Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Baden vom 15. Februar 2023 in Abweisung der Beschwerde zu bestätigten, ohne dass -7- auf die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers (zum Inhalt des Straf- befehls) noch einzugehen wäre. 5. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Weil der Be- schwerdeführer mit seiner Beschwerde vollumfänglich unterliegt, sind sie von ihm zu tragen. Eine Entschädigung ist ihm nicht auszurichten. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 800.00 und den Auslagen von Fr. 67.00, zusammen Fr. 867.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. -8- Aarau, 7. Juni 2023 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Burkhard