Aus den Ausführungen in E. 4.3 hievor ergibt sich sodann, dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren die Gewinnaussichten von Anfang an beträchtlich geringer waren als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Daher war die Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 22. Februar 2023 von vornherein aussichtslos. Das sinngemäss gestellte Gesuch um Gewährung der amtlichen Verteidigung im Beschwerdeverfahren ist somit auch infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen.