5.3. Darüber hinaus ist der Antrag des Beschwerdeführers, es sei ihm für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, als ein Antrag auf amtliche Verteidigung im Beschwerdeverfahren entgegen zu nehmen. Dieser Antrag ist aus den gleichen Gründen, aus denen der Beschwerdeführer im Hauptverfahren keinen Anspruch auf eine amtliche Verteidigung hat – der Straffall bietet weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten, vgl. E. 4.3 oben –, abzuweisen.