5.2. Die unentgeltliche Rechtspflege steht dem Beschwerdeführer als im Verfahren der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau ST.2023.394 beschuldigte Person nicht zur Verfügung. Die Schweizerische Strafprozessordnung sieht die unentgeltliche Rechtspflege nur zugunsten der Privatklägerschaft zur Durchsetzung von konnexen Zivilansprüchen vor (Art. 136 StPO). Im Strafprozess werden von der beschuldigten Person keine Kostenvorschussleistungen verlangt. Im Übrigen ist zu beachten, dass das Recht be- - 10 -