Schliesslich sind auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass eine amtliche Verteidigung aus Gründen der Waffengleichheit im Verhältnis zur Staatsanwaltschaft oder dem Geschädigten (vgl. dazu Beschwerde S. 8) geboten wäre. Ausweislich der Akten hat der Geschädigte keinen Rechtsanwalt und er hat keine Zivilforderung geltend gemacht (vgl. Einvernahme von C. vom 21. Januar 2023 S. 11, act. 55). 4.4. Zusammenfassend ist der Beschwerdeführer ohne Weiteres imstande, seine Interessen im Strafverfahren auch ohne anwaltliche Unterstützung angemessen zu wahren. Eine amtliche Verteidigung ist demnach nicht geboten. Die Beschwerde erweist sich deshalb als unbegründet und ist abzuweisen.