Weiter dürfte zutreffen, dass sich der Beschwerdeführer im Rechtssystem nicht auskennt, dies ist aber bei beschuldigten Personen, welche nicht über eine juristische Ausbildung verfügen, stets der Fall. Folglich stellt auch dies keinen Grund für eine amtliche Verteidigung dar, andernfalls der Gesetzgeber in sämtlichen Fällen eine amtliche Verteidigung vorgesehen hätte (Urteil des Bundesgerichts 1B_402/2015 vom 11. Januar 2016 E. 3.6), was aber gerade nicht so ist. Schliesslich sind auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass eine amtliche Verteidigung aus Gründen der Waffengleichheit im Verhältnis zur Staatsanwaltschaft oder dem Geschädigten (vgl. dazu Beschwerde S. 8) geboten wäre.