(act. 45 ff.), zu würdigen bzw. festzustellen, ob es sich um eine tätliche oder nur verbale Auseinandersetzung handelte. Dies bietet auch einem juristischen Laien weder tatsächliche noch rechtliche Schwierigkeiten. Wie die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau sodann zu Recht einwendet, gab der Beschwerdeführer anlässlich seiner Einvernahme vom 22. Januar 2023 an, Hochdeutsch zu verstehen bzw. keinen Übersetzer zu brauchen (vgl. act. 86). Er konnte sich adäquat äussern anlässlich dieser Einvernahme. Sprachschwierigkeiten alleine sprechen ohnehin nicht für die sachliche Notwendigkeit einer amtlichen Verteidigung.