Weitere Beweisabnahmen, insbesondere Zeugenbefragungen, sind nicht vorgesehen (vgl. Beschwerdeantwort der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau). Insofern ist auch nicht weiter auf das "bedingte" Akteneinsichtsgesuch des Beschwerdeführers (vgl. Stellungnahme vom 6. April 2023, S. 3 f.) einzugehen. Auch in beweisrechtlicher Hinsicht ist der Sachverhalt nicht komplex. Es geht im Wesentlichen darum, die Glaubhaftigkeit der Aussagen des mutmasslich Geschädigten, welche dieser anlässlich der Einvernahme vom 21. Januar 2023 machte -9-