86 und 89 f.]). Dieser Sachverhalt lässt sich ohne Weiteres erfassen. Es wurden nebst dem Beschwerdeführer der mutmasslich Geschädigte sowie drei Personen (der insgesamt sieben anwesenden, vgl. act. 71) protokollarisch durch die Polizei befragt (act. 45 ff.; vorab erfolgte eine mündliche Befragung von anwesenden Personen durch die Polizei, vgl. act. 71 oben sowie act. 90 [inkl. der Person B.]), wobei alle drei Personen angaben, dass es lediglich zu einem verbalen Streit gekommen sei (vgl. act. 63 f., 71, 79 ff., 90). Weitere Beweisabnahmen, insbesondere Zeugenbefragungen, sind nicht vorgesehen (vgl. Beschwerdeantwort der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau).