8) und in der angefochtenen Verfügung festhielt, dass – weil weder eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr noch eine freiheitsentziehende Massnahme oder eine Landesverweisung drohe – kein Fall einer notwendigen Verteidigung vorliege. Vom Beschwerdeführer wird nicht nachvollziehbar dargetan, weshalb das wegen eines Vergehens geführte Strafverfahren (Art. 180 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 3 StGB) zu einem solchen wegen eines Verbrechens (mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren) mutieren sollte. Dies umso weniger, als die Abklärungen zur Feststellung des Sachverhalts nach Angabe der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau in ihrer Beschwerdeantwort abgeschlossen sind.