Jedenfalls aber erscheint die Vermutung des Beschwerdeführers, wonach nicht ausgeschlossen sei, dass das hängige Verfahren auf versuchte Tötung bzw. versuchte schwere oder einfache Körperverletzung und Tätlichkeiten erweitert werde (vgl. Beschwerde S. 8), nicht (mehr) nachvollziehbar, nachdem die Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau das Strafverfahren am 22. Januar 2023 (nur) wegen Drohung eröffnete (vgl. Eröffnungsverfügung, act. 8) und in der angefochtenen Verfügung festhielt, dass – weil weder eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr noch eine freiheitsentziehende Massnahme oder eine Landesverweisung drohe – kein Fall einer notwendigen Verteidigung vorliege.