nicht mehr als vier Monaten oder eine Geldstrafe von maximal 120 Tagessätzen ausgefällt würde. Jedenfalls aber erscheint die Vermutung des Beschwerdeführers, wonach nicht ausgeschlossen sei, dass das hängige Verfahren auf versuchte Tötung bzw. versuchte schwere oder einfache Körperverletzung und Tätlichkeiten erweitert werde (vgl. Beschwerde S. 8), nicht (mehr) nachvollziehbar, nachdem die Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau das Strafverfahren am 22. Januar 2023 (nur) wegen Drohung eröffnete (vgl. Eröffnungsverfügung, act.