Fr. 416.00 für seine Frau, vgl. Erklärung des Gesuchstellers zur persönlichen und finanziellen Situation, S. 3]) für Anwaltskosten aufzukommen, erscheint daher glaubhaft. Die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers i.S.v. Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO ist damit zu bejahen. 4.3. Für den vorliegend in Frage stehenden Tatbestand der Drohung droht Art. 180 StGB Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen (vgl. Art. 34 Abs. 1 StGB) an. Ob es sich vorliegend noch um einen Bagatellfall handelt, lässt sich nicht beurteilen, da unklar ist, ob im Falle einer Verurteilung des Beschwerdeführers eine Freiheitsstrafe von -8-