Die mit Beschwerde aufgestellte Behauptung, er sei nicht in der Lage, neben dem Grundbetrag für ein Ehepaar (Fr. 1'700.00 + 25 % [Fr. 425.00], vgl. dazu die Richtlinien des Obergerichts für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums [Notbedarf] nach Art. 93 SchKG [Fassung vom 21. Oktober 2009, KKS.2005.7] sowie AGVE 2002 Nr. 15 S. 65 ff.) und den Miet- (Fr. 538.00, vgl. Beilage 2 zur Erklärung des Gesuchstellers zur persönlichen und finanziellen Situation) und Krankenkassenkosten (Fr. 934.50 [Fr. 518.50 für ihn, vgl. Beilage 3 zur Erklärung des Gesuchstellers zur persönlichen und finanziellen Situation, sowie