Familiäre Interessenkonflikte, Sprachschwierigkeiten, mangelnde Schulbildung oder die Konfrontation mit anwaltlich vertretenen Gegenparteien bzw. Mitbeschuldigten können tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten begründen, welche, insgesamt betrachtet, für die sachliche Notwendigkeit einer amtlichen Verteidigung sprechen (Urteil des Bundesgerichts 1B_228/2021 vom 16. Juli 2021 E. 2 mit Hinweis auf BGE 143 I 164 E. 3.5 sowie BGE 138 IV 35 E. 6.3-6.4). Auch in Bagatellfällen besteht ausnahmsweise Anspruch auf eine amtliche Verteidigung.