3. Es wird vom Beschwerdeführer nicht (mehr) geltend gemacht, dass vorliegend eine notwendige Verteidigung i.S.v. Art. 130 StPO geboten war. Solches ist auch aus den Verfahrensakten nicht ersichtlich. Zu prüfen ist somit, ob Anspruch auf eine amtliche Verteidigung gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO besteht. 4. 4.1. Die Verfahrensleitung hat eine amtliche Verteidigung anzuordnen, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO).