Der Beizug eines Verteidigers könne bereits in Nachachtung des Anspruchs auf Waffengleichheit mit den Strafbehörden als geboten erscheinen. Sodann habe er anlässlich seiner Einvernahme den Beizug eines Dolmetschers tatsächlich verneint, er sei aber weder sprachlich noch fachlich in der Lage, sich frei zu den sich im vorliegenden Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht stellenden Fragen zu äussern, um sich wirksam verteidigen zu können. Ohne Aktenkenntnis sei es ihm auch nicht möglich, bezüglich der Angaben der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau Stellung zu nehmen und zu beurteilen, ob weitere Sachverhaltsabklärungen noch stattfinden würden oder nicht.